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Geschäftsordnung / Standesregeln

 

Wie sehen die Standespflichten des Mediators aus?

Durch seine Zugehörigkeit zu einer Anwaltskammer ist der als Mediator arbeitende Anwalt auch bei einer Tätigkeit als Mediator an die Standespflichten der Anwaltskammer gebunden.

Darüber hinaus hat die O.B.F.G. eine Regelung speziell in Bezug auf die Standespflichten von Mediationsanwälten herausgegeben.

Mediatoren sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Sie wahren die Vertraulichkeit der Unterlagen ihrer Mandanten und stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter die Akten ebenfalls vertraulich behandeln.
Ein Mediator achtet stets darauf, erst das Einverständnis der jeweils anderen Partei einzuholen, bevor er die ihm übermittelten Dokumente oder Informationen vertraulich an eine Partei weitergibt.
Wenn die Mediation vertrauliche Gespräche erfordert, informiert der Mediator sämtliche Parteien über die vertrauliche und nicht widersprüchliche Natur der bei diesem Anlass übermittelten Informationen und holt ihr vorausgehendes Einverständnis mit diesem Gespräch ein.
Sofern die Parteien nicht ihre Zustimmung gegeben haben, ist es dem Mediator untersagt, von dem ihm übertragenen Fall und den Inhalten der im Rahmen dieses Falles geführten Gespräche Dritten gegenüber zu berichten.
Mündliche oder schriftliche Informationen, deren Weitergabe an die jeweiligen Anwälte ihm durch die Parteien erlaubt wurde, sind vertraulich zu übermitteln.
Der Mediator ist bei dieser Kommunikation verpflichtet, seine Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren.


 

Erster Teil: Der als Mediator auftretende Anwalt ist zunächst an die Standesregeln seiner Anwaltskammer gebunden.

Standespflichten

Die Standespflichten, deren Kontrolle den Organen der einzelnen Anwaltskammern obliegt, werden im Interesse desjenigen festgelegt, den der Anwalt verteidigt und berät, d. h. des Rechtssuchenden.

Sie umfassen für den Anwalt die Verpflichtung zur Unabhängigkeit, zum Berufsgeheimnis, zur Rechtschaffenheit, zur Loyalität, zur vertraulichen Behandlung von Korrespondenz, zur gerechten Ermäßigung der Honorare usw. sowie das Verbot von Interessenkonflikten.

Die Beziehung der Anwälte zu ihren Mandanten und Dritten wird von drei Grundsätzen bestimmt: Unabhängigkeit, Rechtschaffenheit und Berufsgeheimnis.


a) Unabhängigkeit

Der Anwalt ist gegenüber den Behörden, dem Richter, dem Mandanten und jedweder vorgefassten Meinung unabhängig. Aufgrund dieser Unabhängigkeit ist er berechtigt, frei vor Gericht zu sprechen (Vortragsimmunität) und Fälle nach bestem Wissen und Gewissen zu übernehmen oder abzulehnen.
Das Prinzip der Unabhängigkeit verbietet ihm darüber hinaus, die Verteidigung gegensätzlicher Interessen zu übernehmen (Verbot von Interessenkonflikten).


b) Rechtschaffenheit

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle rechtlichen und moralischen Pflichten strengstens zu beachten und weder im Privat- noch im Berufsleben ein Verhalten an den Tag zu legen, das der Ehre des Berufsstands schaden könnte.


c) Berufsgeheimnis

Der Rechtsanwalt ist nicht berechtigt, ihm anvertraute vertrauliche Informationen offen zu legen, und kann auch nicht dazu gezwungen werden. Ebenso ist die Korrespondenz von Anwälten untereinander sowie zwischen Rechtsanwalt und Mandant vertraulich und darf mit Ausnahme bestimmter Fälle nicht vor Gericht verwendet werden.
Diese Regelung ermöglicht es Anwälten, untereinander sowie mit ihren Mandanten frei und ungehindert zu kommunizieren. Verhandlungen können somit vertraulich geführt werden, was häufig den Schlüssel zum Verhandlungserfolg darstellt.


 

Dienstordnung

Jeder Anwalt unterliegt der Dienstordnung der Rechtsanwaltskammer, der er angehört. Die Dienstordnung sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung erstrecken sich auch auf Honorarfragen.
Der Präsident und der Vorstand der Anwaltskammer sind dafür zuständig, Konflikte zwischen Anwalt und Mandant zu beurteilen und zu lösen, insbesondere was Honorarfragen betrifft. Sie können mittels einfachem und formlosem Schreiben von jeder betroffenen Person angerufen werden.
Die vom Disziplinarsenat verhängten Strafen reichen von einer Verwarnung bis hin zu einem vorübergehenden oder endgültigen Berufsverbot (Suspendierung oder Löschung). Der Beschwerdeführer ist zudem berechtigt, die Haftung seines Anwalts vor einem ordentlichen Straf- oder Zivilgericht einzuklagen.


 

Zweiter Teil: Der Mediationsanwalt unterliegt darüber hinaus besonderen Standesregeln


REGELUNG VOM 20. JANUAR 2003 ÜBER DIE STANDESPFLICHTEN VON RECHTSANWÄLTEN IN MEDIATIONSFÄLLEN


ARTIKEL 1:  DEFINITION

Unbeschadet anderer alternativer Wege zur Konfliktlösung stellt die Mediation ein freiwilliges und vertrauliches Verfahren dar, bei dem die Parteien die Dienste eines unabhängigen und unparteiischen Dritten, des Mediators, in Anspruch nehmen.

Die Aufgabe des Mediators besteht darin, den Parteien zu helfen, in Kenntnis der gesamten Sachlage eigenständig eine gerechte und vernünftige Einigung zu erzielen, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird.

ARTIKEL 2: ERSTE SCHRITTE

Wird vom Gericht oder durch Vermittlung der Anwälte der Parteien ein Mediator benannt, ist dieser verpflichtet, die Geschäftsstelle und/oder die Anwälte so schnell wie möglich davon in Kenntnis zu setzen, ob er die ihm angetragene Aufgabe annimmt oder diese begründet ablehnt.

Wenn der Mediator von den Parteien direkt konsultiert wird, informiert er sich über eine möglicherweise im Vorhinein erfolgte anwaltliche Tätigkeit und benachrichtigt die entsprechenden Anwälte gegebenenfalls von seiner Beauftragung.
Direkt zu Beginn seiner Tätigkeit informiert der Mediator die Parteien und gegebenenfalls ihre Anwälte über die bei einer Mediation geltenden Vorschriften.

  • Der Mediator vergewissert sich, dass das Mediationsverfahren verstanden wurde.
  • Er informiert die Parteien über die Rolle, die Rechts- und Fachberater darin spielen.
  • Er setzt die Parteien über die Kosten der Mediation in Kenntnis.
  • Er hält die Zustimmung der Parteien zur Mediation schriftlich fest.


Diese Zustimmung zur Mediation wird von den Parteien und dem Mediator unterzeichnet.

Sie umfasst die Verpflichtung der Parteien, die für Mediationsverfahren geltenden Vorschriften einzuhalten, wobei die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besonders betont wird.

Der Mediator fordert die Parteien auf, diesen Text ihren Anwälten vorzulegen.

ARTIKEL 3: UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT - UNVEREINBARKEITEN

Der Mediator achtet stets auf eine unabhängige und unparteiliche Haltung.

Er ist nicht berechtigt, einen Mediationsauftrag anzunehmen, wenn er aus einem beliebigen Grund nicht in der Lage ist, zu garantieren, dass er sich vollkommen unabhängig und unparteilich in Bezug auf die Parteien oder Personen, die in näherem oder weiterem Umfang von diesem Mediationsverfahren oder der betreffenden Streitigkeit betroffen sind, verhalten kann.

Demzufolge kann er nicht als Mediator in Streitfällen agieren, in denen er in beliebiger Eigenschaft für eine der Parteien, beide Parteien oder ihnen nahe stehende Personen tätig geworden ist oder tätig wird.

Genauso ist der Mediator nicht berechtigt, tätig zu werden, wenn er eine oder beide Parteien kennt, es sei denn, es liegt die bewusste und ausdrückliche Zustimmung der Parteien vor. In jedem Fall ist ihm eine Tätigkeit als Mediator untersagt, wenn er vor der Mediation die Möglichkeit hatte, vertrauliche Informationen in Verbindung mit dem Streitfall oder dem Privatleben der Parteien zu erhalten.

Übt ein Mediator seine Tätigkeit als Anwalt oder Mediator in beliebiger Form gemeinsam mit anderen Personen aus, erstrecken sich die Gründe für einen Interessenkonflikt auch auf diese anderen Personen.

Ist ein Mediator im Laufe eines Mediationsverfahren der Meinung, dass er diese Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht mehr gewährleisten kann, so ist er verpflichtet, die Parteien davon in Kenntnis zu setzen und von seiner Beauftragung zurückzutreten, ohne jedoch die Gründe nennen zu dürfen.

Der Mediator kann anschließend nicht im Rahmen des Streitfalls, den er bereits kennen gelernt hat, zum Rechtsanwalt einer der Parteien werden.

Dies ist erst zwei Jahre nach Abschluss des Mediationsverfahren und in einer anderen Sache möglich.

ARTIKEL 4:    BERUFSGEHEIMNIS - VERTRAULICHKEIT

Der Mediator ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Er wahrt die Vertraulichkeit der Unterlagen seiner Mandanten und stellt sicher, dass seine Mitarbeiter diese Akten ebenfalls vertraulich behandeln.

Ein Mediator achtet stets darauf, erst das Einverständnis der jeweils anderen Partei einzuholen, bevor er ihm übermittelte Dokumente oder Informationen vertraulich an eine Partei weitergibt.

Wenn die Mediation vertrauliche Gespräche erfordert, informiert der Mediator sämtliche Parteien über die vertrauliche und nicht widersprüchliche Natur der bei diesem Anlass übermittelten Informationen und holt ihr vorausgehendes Einverständnis mit diesem Gespräch ein.

Mit Ausnahme der Zustimmung durch die Parteien ist es ihm untersagt, über die ihm anvertraute Mediation sowie über die Inhalte der in ihrem Rahmen geführten Gespräche mit einer beliebigen Person zu sprechen.

Mündliche oder schriftliche Informationen, deren Weitergabe an die jeweiligen Anwälte ihm durch die Parteien erlaubt wurde, sind vertraulich zu übermitteln.

Der Mediator ist bei dieser Kommunikation verpflichtet, seine Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren.

ARTIKEL 5:     SCHWEIGEPFLICHT

Der Mediator stellt sicher, dass die Parteien in der Lage sind, die Mediation durchzuführen.
Gegebenenfalls schlägt er den Parteien vor, geeignete professionnelle Dienste in Anspruch zu nehmen.

Der Mediator ist grundsätzlich nicht berechtigt, persönliche Meinungen zu den jeweiligen Rechten und Pflichten der Parteien sowie zu den Vorteilen der vorgeschlagenen Vereinbarungen oder Einigungsvorschlägen zu äußern.

Er informiert die Parteien über die Möglichkeit, eine unabhängige Rechtsberatung zu erhalten, sowie über die möglicherweise daraus erwachsenden Vorteile.

Er ermutigt die Parteien, nach Einholung geeigneter Ratschläge Entscheidungen zu treffen, die auf angemessenen und hinreichenden Informationen beruhen.

ARTIKEL 6:     RECHTLICHE SICHERHEIT

Der Mediator stellt sicher, dass jede Partei die Konsequenzen der in Erwägung gezogenen Optionen kennt und versteht.

Er achtet in den Verhandlungen auf Ausgeglichenheit und Gleichheit.

Er darf keinerlei Einschüchterung oder Manipulation vonseiten der Akteure, der Parteien oder einer der Parteien zulassen.

Um für rechtliche Sicherheit zu sorgen, stellt der Mediator sicher, dass die von den Parteien getroffenen und in einem Einigungsprotokoll festgehaltenen Entscheidungen mit der geltenden Gesetzgebung sowie der öffentlichen Ordnung übereinstimmen.

ARTIKEL 7:     EINIGUNGSPROTOKOLL

Nach Abschluss der Mediation beurkundet der Mediator die getroffenen Vereinbarungen oder lässt diese beurkunden.

Dieses Einigungsprotokoll wird vor der Unterzeichnung den Rechtsanwälten vorgelegt.

Der Mediator informiert die Parteien über die Konsequenzen der Unterzeichnung dieses Dokuments, das dadurch vorbehaltlich gegenteilig lautender Bestimmungen einen offiziellen Charakter erhält.
 
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezüglich des Inhalts der Verhandlungen, die der erzielten Einigung vorausgingen, kann nur mit der Zustimmung der Parteien und des Mediators aufgehoben werden, insbesondere um dem Richter zu ermöglichen, die geschlossenen Vereinbarungen zu bestätigen.

ARTIKEL 8:    ABBRUCH - UNTERBRECHUNG DER MEDIATION

Der Mediator ist verpflichtet, die Mediation abzubrechen oder zu beenden, wenn

  • die Parteien oder eine von ihnen dies wünscht/wünschen;
  • die Bedingungen für die Ausübung seiner Aufgabe gemäß Artikel 6 nicht mehr erfüllt sind;
  • die Mediation für unangemessene Zwecke benutzt wird, insbesondere zur Verzögerung;
  • das Verhalten der Parteien oder einer von ihnen nicht mit dem Mediationsverfahren vereinbar ist;
  • die Mediation keinen Nutzen mehr hat;
  • die Parteien oder eine von ihnen nicht mehr in der Lage ist, ernsthaft an der Mediation mitzuwirken, oder keinerlei Interesse daran zeigt.

Der Mediator setzt die Parteien und, sofern er vom Gericht benannt wurde, das Gericht umgehend davon in Kenntnis.
In Anbetracht seiner Schweigepflicht nennt er zu keinem Zeitpunkt die Gründe, die ihn zum Abbruch oder zur Unterbrechung der Mediation veranlasst haben.

ARTIKEL 9 

Diese Regelung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

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